Die UVV Krane bestimmt in DGUV 52 § 26 (bisherige BGV D6)
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass kraftbetriebene Turmdrehkrane mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zusätzlich zu Absatz 3 kraftbetriebene Turmdrehkrane im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich durch eine Sachverständigen geprüft werden.
Diese Anforderungen des § 26 der DGUV 52 (Unfallverhütungsvorschrift) erfüllen Sie, wenn Sie uns mit der Prüfung beauftragen.
Wir prüfen die Turmdrehkrane (Unterdreher sowie Oberdreher) aller Hersteller hierzu zählen unter anderem Liebherr, Pekazett, Potain, Soima, Eurogru, FB Gru.
Um einen reibungslosen Ablauf der Prüfung zu gewährleisten erfolgt die Terminabsprache mit Ihnen bzw. den Polieren an der Baustelle. Es ist von Ihnen sicherzustellen, dass ein erfahrener Mitarbeiter als Ansprechpartner vor Ort ist. Das Kran-Buch sollte zur Einsicht vorliegen. Prüfgewichte sind von Ihnen zur Verfügung zu stellen.
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